Informationen – Gerichtsurteil
Gebietserweiterung und Namensänderung PSSB:
2. Instanz entscheidet in allen Punkten für RSB
In der Klage des Rheinischen Schützenbundes (RSB) gegen den Pfälzischen Sportschützenbund (PSSB) in der Angelegenheit der Gebietserweiterung des PSSB auf das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz und der Namensänderung des PSSB in Rheinland-Pfälzischer Sportschützenbund (RPSSB) hat die 2. Instanz des DSB-Verbandsgerichts am 11. August 2018 in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle des DSB ein eindeutiges Urteil gefällt.
Der Klage des Rheinischen Schützenbundes wurde in beiden Klagepunkten Recht gegeben.
Am 21. Mai 2017 war in der Delegiertenversammlung des PSSB in Otterberg eine neue Satzung beschlossen worden. Darin wurde verankert, sich in Rheinland-Pfälzischen Sportschützenbund umzubenennen und als Gebietskulisse zu definieren, man sei „der freiwillige Zusammenschluss von Schützen, Schützenvereinen, Gesellschaften, Gilden, Bruderschaften etc., die auf dem Gebiet des Deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz beheimatet sind.“
Bereits am 16. September 2017 hatte das DSB-Verbandsgericht in der ersten Instanz dem PSSB untersagt, seine Satzungsänderung im Punkt der Veränderung der Gebietsgrenzen beim Amtsgericht eintragen zu dürfen. Grund für dieses Urteil war bereits damals der Verstoß des PSSB gegen die Satzung des DSB. In § 8 Abs. 2 legt die Satzung des DSB fest, dass die Gebietsgrenzen der Landesverbände im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und andernfalls der DSB-Gesamtvorstand entscheiden muss. Die Beteiligung des RSB und des DSB hatte der PSSB unterlassen und einseitig versucht, in der Frage der Gebietsgrenzen Tatsachen zu schaffen.
Wegen Verstoßes des PSSB gegen eine Einstweilige Verfügung des DSB-Verbandsgerichts gegen die Eintragung der PSSB-Satzung wurde ebenfalls in der ersten Instanz eine Strafe in Höhe von 7.500 Euro verfügt. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte zudem dem PSSB wegen diverser Satzungsfehler empfohlen, die Satzungseintragung zurückzunehmen und das Verfahren auf Eintragung der Satzung im weiteren Verlauf ausgesetzt. Lediglich in der Frage der Namenänderung wurde dem PSSB in der ersten Instanz das Recht zugestanden, sich RPSSB nennen zu dürfen.
Gegen das Urteil auf Untersagung der einseitigen Gebietsänderung vom 16. September 2017 legte der PSSB Rechtsmittel ein, mit dem Ziel, eine positive Entscheidung in der 2. Instanz vor dem DSB-Verbandsgericht zu erreichen. Nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des PSSB in Berufung zu
gehen, entschloss sich auch der RSB, in der Frage der Namensänderung ebenfalls gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
In der Zeit zwischen der 1. und der 2. Instanz versuchte der DSB eine gütliche Einigung zu erzielen. Der RSB hatte zwischenzeitlich ebenfalls den Vorstoß gewagt, gemeinsam mit dem PSSB die Gründung einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Landessportbund Rheinland-Pfalz anzustoßen, um als Gemeinschaft der Sportschützen beider Verbände im Bundesland Rheinland-Pfalz auftreten zu können. Damit sollte die Möglichkeit zum Erhalt von Fördermitteln für den Leistungssport erreicht werden. Leider sind die Angebote des RSB in diesem Punkt seitens des PSSB unbeantwortet geblieben. Die vom DSB angestoßene gütliche Einigung ist vor Eintritt in die 2. Instanz ebenfalls gescheitert, weil der PSSB kurzfristig vor Auslaufen der Einigungsfrist den Passus zur Anerkennung der gegenseitigen Gebietsgrenzen aus der DSB-Formulierung gestrichen hatte und damit eine Einigung aus Sicht des RSB unmöglich wurde.
Die zweite Instanz des DSB-Verbandsgerichts entschied schließlich in beiden Klagepunkten mit einer sehr klaren Urteilsfindung im Sinne des RSB. Das Gericht, unter Vorsitz von Richter Willi Handorn, bemängelte, dass der PSSB im Vorfeld seiner Satzungsänderung nicht den Versuch einer Einigung mit dem RSB gestartet hatte und auch der DSB nicht einbezogen wurde. Zudem erkannten die Richter im Handeln des PSSB den Versuch, sich als einziger vom DSB anerkannter Schießsport betreibender Verband gegenüber allen Schützenvereinen in Rheinland-Pfalz aufzustellen. Darin sehen die Richter einen klaren Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Satzung des DSB.
Zudem entschied das Gericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Tolerierung der Namensänderung des PSSB in RPSSB abzuändern. Die 2. Instanz kritisierte, dass mit der Namensänderung in Rheinland-Pfälzischer Sportschützenbund in Zusammenhang mit der Ausdehnung der Gebietskulisse auf die gesamte Fläche von Rheinland-Pfalz die Namenswahrheit und Namensklarheit unterwandert werde. Das Gericht kritisierte zudem, dass der PSSB mit der neuen Namensgebung eine Gebietsanmutung beabsichtige, die nicht korrekt sei. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die Satzung des DSB in § 6 Abs. 2. In dem Paragrafen werden die unmittelbaren Mitglieder des DSB namentlich aufgezählt. Gemeinsam mit der Absicht das Gebiet auf die Fläche des Gebietes Süd des Rheinischen Schützenbundes zu erweitern, läge mit der Umbenennung des PSSB eine Neugründung eines Schützenverbandes vor, die zu einer Neuaufnahme in den DSB führen müsse. Eine notwendige Satzungsänderung des DSB wurde seitens des PSSB ebenfalls nicht beantragt. Damit erhielt der RSB auch in diesem Klagepunkt in der 2. Instanz Recht.
Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, wird der RSB den Text veröffentlichen.